Gesetzliche Grundlage

Seit dem 1. Januar 2009 gibt es nach §7a SGB XI den gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung.

Personen, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt haben bzw. erhalten, steht eine umfassende, individuelle und unabhängige Beratung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater zu. Sie nehmen sich der Sorgen und Fragen von Hilfe- und Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen an, beraten über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten die Betroffenen persönlich.

Nach dem 30. Juni 2011 darf dazu nur noch besonders qualifiziertes Personal, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter jeweils mit einer Zusatzqualifikation, eingesetzt werden.


Die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater beraten auch daheim. Grundsätzlich ist es das Ziel, das Zusammenwirken aller Kräfte im ambulanten Bereich zu verbessern. Je besser die ambulante Versorgung, desto größer die Chance, dass die kostenintensive vollstationäre Versorgung zurückgeht.

 

Beratungshonorar

Für eine umfassende, individuelle und unabhängige Beratung berechne ich ein bezahlbares Stundenhonorar, faire Pauschalpreise bei zeitintensiven Dienstleistungen und Anfahrtskosten, bzw. nach Vereinbarung.